AGB

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (AGB) zum Kraftfahrzeug-Mietvertrag des Rent a Car Center 5700 Zell am See

1. Allgemeines

Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die umseitig angeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. Zum Abschluss des Mietvertrages sowie von Zusatzvereinbarungen gilt ausschließlich Schriftform zur Rechtsgültigkeit vereinbart. Mündliche Vereinbarungen haben keine Rechtswirksamkeit vom Erfordernis der Schriftlichkeit kann daher auch nicht durch mündliche Vereinbarung abgegangen werden. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an das Mietfahrzeug in ordnungsgemäßen Zustand und ohne Mängel übernommen zu haben. Des weiteren wird hierfür bestätigt, dass der Mieter und der Lenker sich von dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeuges, der Vollständigkeit der Kfz-Papiere, dem Vorhandensein des Warndreiecks, der Warnweste, des Verbandskastens und der Tankfüllung laut Mietvertrag überzeugt hat. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters und des Lenkers.

2. Lenker als Mitmieter

Sofern der umseitig bezeichnete Lenker des Mietfahrzeuges mit dem Mieter nicht identisch ist, tritt er dem Vertrag als Mitmieter bei, sodass – mit dem Mieter solidarisch – ihm alle Rechte aus dem Vertrag zustehen und ihn alle Pflichten und Haftungen aus dem Vertrag treffen. Er erklärt vom Mieter bevollmächtigt und beauftragt zu sein den Mietvertrag auch im Namen und auf Rechnung des Mieters abzuschließen.

3. Auslandsfahrten

Fahrten außerhalb der Republik Österreich bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Auslandsfahrten sind vom Mieter und von dessen Berechtigten Lenker spätestens bei der Übernahme des Mietfahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben. Vor einer vom Vermieter bewilligten Grenzüberschreitung hat sich der Mieter und der Lenker nach den jeweiligen zollrechtlichen Bestimmungen der Republik Österreich und der im Mietvertrag angeführten Staaten zu erkundigen sowie sich über alle verkehrsrechtlichen Sonderbestimmungen der von ihm bereisten Staaten zu informieren. Bei Verletzung der vorstehend genannten Vereinbarungen haftet der Mieter solidarisch mit dem Lenker als Mitmieter dem Vermieter für sämtliche daraus ergebende Schäden insbesondere für den Mietausfall wie inZiffer 8, wobei für diesen Fall auch jede in diesem Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsreduzierung des Mieters und des Vermieters unwirksam wird.

4. Besondere Pflichten des Mieters und des Lenkers

Der Mieter und der Lenker sind verpflichtet das Mietfahrzeug schonend dem Verwendungszweck entsprechend zu behandeln und alle für die Benützung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften einzuhalten. Der Mieter darf das Mietfahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Lenker überlassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Lenkerberechtigung( die mindestens ein Jahr alt sein muss) des Dritten überzeugen. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters und des Lenkers gehören insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frotschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Mieter und dem Lenker nicht gestattet, das Mietfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Einsatz bei Renn- oder Sportveranstaltungen zu benützen. Eine Belastung des Fahrzeuges über das gesetzlich limitierte höchst zulässige Gesamtgewicht hinaus ist verboten. Der Mieter und der Lenker haben das Mietfahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter oder der Lenker gegen die Bestimmungen der Ziffer 4, so haben beide dem Vermieter vollen Schadenersatz insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 8a zu leisten wobei für diesen Fall auch jede vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung des Mieters und des Lenkers unwirksam wird.

5. Mietdauer und Rückgabe

Der Mieter und der Lenker verpflichten sich das Mietfahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten beim Rent a Car Center zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Mietfahrzeuges, der Fahrzeugpapiere oder des Fahrzeugschlüssel am vereinbarten Rückgabe-Ort verpflichtet der Mieter und der Lenker zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens.

6. Zahlungsbedingungen

Die aufgelaufenen Mietkosten sowie allfällige Schadenszahlungen gemäß Ziffer 8 sind bei Übergabe des Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung durch den Mieter und den Lenker fällig, Schadenszahlungen jedenfalls spätestens mit schriftlicher Aufforderung zur Schadenszahlung durch den Vermieter. Bei Zahlungsverzug werden 10% Verzugszinsen p.a. vereinbart. Erfolgt die Abrechnung des Mietvertrages über eine von der Rent a Car Center akzeptierte Kreditkarte, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass alle anfallenden berechtigten Forderungen aus dem Mietverhältnis mit dem Kreditkartenunternehmen abgerechnet bzw. nachverrechnet werden können. Bei Zahlungsverzug sind vom Mieter und vom Lenker solidarisch alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Eintreibung sowie die Inkassospesen zu ersetzen pharmaciemg.fr. Die Höhe einer außergerichtlichen Mahnung wird mit netto € 20,- vereinbart. Es wird vereinbart, dass gegen Forderungen des Vermieters keine Gegenforderungen des Mieters und des Lenkers eingewendet werden< können, es sei denn, diese Gegenforderungen sind gerichtlich festgestellt oder außergerichtlich anerkannt.

7. Auftreten von Schäden

Bei Auftreten von Betriebsstörungen oder Schäden am Mietfahrzeug jeder Art ist sofort der Vermieter zu verständigen und dessen Weisungen einzuholen. Andernfalls tragen der Mieter u. der Lenker die hierfür anfallenden Kosten und haften für jeden Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 8a, wobei für diesen Fall auch jede vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung des Mieters und des Lenkers unwirksam wird.

8. Umfang der Haftung des Mieters und des Lenkers

a. – ohne Haftungsreduzierung hat der Mieter u. der Lenker keine Haftungsreduzierung vereinbart, haften beide dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Mietfahrzeug (einschließlich Parkschäden) unabhängig von einem Verschulden in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Insbesondere wird betreffend Schadenersatzforderungen des Vermieters zwischen den Vertragsparteien vereinbart, das a – im Falle einer Totalbeschädigung oder eines Totalverlustes des Mietfahrzeuges der Wiederbeschaffungswert, allfällige Umbaukosten und An- u. Abmeldespesen. a. b –im Falle einer Teilbeschädigung des Mietfahrzeuges die Reparaturkosten und die eingetretene Wertminderung, a. c – in beiden unter a. a und a.b genannten Fällen Abschlepp- u. Rückholkosten, der Verdienstentgang für die angemessene Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bzw. der Reparatur des Mietfahrzeuges je Ausfalls- bzw. Stehtag in pauschalierter Höhe eines Tagessatzes zum Normaltarif lt. Preisliste den Vermieters für das betreffende Mietfahrzeug unabhängig vom Nachweis eines effektiven Verdienstentganges bzw. der konkreten Vermietbarkeit des abhanden gekommenen oder beschädigten Mietfahrzeuges durch den Vermieter, sowie alle mit der Schadensbearbeitung dem Vermieter entstehenden Kosten von Mieter u. von Lenker gemäß Ziffer 6, an den Vermieter zu bezahlen sind. b – mit Haftungsreduzierung: Hat der Mieter und der Lenker eine Haftungsreduzierung erworben reduziert sich die Haftung bei Beschädigung d. Mietfahrzeuges ohne Rücksicht auf die Schadensursache -durch Unfall oder sonstiger Beschädigung grundsätzlich auf einen Betrag von netto € 590,-- p. Schaden. Bei Beschädigung durch höhere Gewalt oder Diebstahls des Mietfahrzeuges beträgt der Selbstbehalt des Mieters bzw. des Lenkers netto € 1000,--.Darüber hinaus haften der Mieter und der Lenker dem Vermieter in voller Schadenshöhe – unter Anrechnung des o. angeführten Selbstbehaltes – bei Vorliegen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Falschbetankung, Fahruntüchtigkeit (wie z.B. Alkohol- oder Drogeneinfluss, Übermüdung etc.), Unfallflucht, Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Mietfahrzeuges u. Schäden im Innenraum. In diesen Fällen hat der Mieter auch die daraus resultierenden Folgeschäden – wie Wertminderung, Mietausfall, Berge-,Abschlepp- u. Überstellungskosten, behördlichen Ab- u. Anmeldekosten sowie Allgemeine Unkosten dem Vermieter zu ersetzen. Keinesfalls unterliegt das Mietvertragsverhältnis allgemeinen Kfz-Kaskobedingungen.

9. Besondere Pflichten des Mieters und des Lenkers bei einem Schadensfall

Im Falle eines Unfalls oder eines Diebstahls ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen u. anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über dem Unfallverlauf zu geben. Zur Ermittlung der Schadentatsachen ist sofort, unmittelbar nach d. Schadeneintritt, die Polizei hinzuzuziehen u. darauf zu bestehen, dass der Schadensfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag wird BG Zell am See vereinbart.

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